Die von ihm verursachte Kollision mit der Mittelleitplanke hatte keine verletzten Personen zur Folge, andere Verkehrsteilnehmer wurden nicht involviert. Dass der Beschuldigte durch sein Handeln eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für den Zeugen, geschaffen hatte, ist als tatbestandsimmanent zu beurteilen und entsprechen neutral zu werten. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist daher – im Verhältnis zum Strafrahmen – von einem leichten Verschulden auszugehen.