17. Tatkomponenten 17.1 Objektive Tatschwere Art. 90 SVG schützt die Verkehrsordnung und den sicheren und reibungslosen Ablauf der Verkehrsvorgänge auf öffentlichen Strassen (MAURER, in: Kommentar StGB und weitere Erlasse, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 90). Der Beschuldigte hat ein starkes Bremsmanöver auf der Autobahn vollzogen. Die von ihm verursachte Kollision mit der Mittelleitplanke hatte keine verletzten Personen zur Folge, andere Verkehrsteilnehmer wurden nicht involviert.