16 es nach Ansicht der Kammer angezeigt, von einem leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG auszugehen und das Verfahren in diesem Punkt einzustellen. V. Strafzumessung 16. Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend erläutert, darauf wird verwiesen (pag. 119, S. 23 der Entscheidbegründung). Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.