15. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Nach Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) wird bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder Betäubungsmittel zum eigenen Konsum unbefugt besitzt, aufbewahrt oder erwirbt. In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen oder das Verfahren kann eingestellt werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Das forensisch-toxikologische Gutachten (pag. 20) legt dar, dass im Blut des Beschuldigten THC festgestellt wurde.