Der Beschuldigte hat sich vorliegend bewusst bzw. vorsätzlich dazu entschieden, abzubremsen. Indem er in der beschriebenen Situation stark und ohne ernstlichen Grund abbremste, handelte er bezüglich der Gefährdung in subjektiver Hinsicht grobfahrlässig. Er hat die Konsequenzen seines Handelns, nämlich die Gefährdung hochstehender Rechtsgüter Dritter – obwohl diese in der Situation offensichtlich war – pflichtwidrig nicht in Erwägung gezogen. Der Beschuldigte handelte damit in subjektiver Hinsicht grobfahrlässig.