unfallanalysen/anhalteweg.html»; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 32 SVG)
bei einem ungefähren Abstand der beiden Fahrzeuge von 100 Meter. Daraus ergibt
sich, dass das starke Bremsmanöver vorliegend aufgrund des verhältnismässig geringen Abstands zwischen den beiden Fahrzeugen besonders geeignet war, eine
Kollision zu verursachen. Aufgrund der Kollision mit der Mittelleitplanke wäre es
durchaus möglich gewesen, dass der Beschuldigte andere Verkehrsteilnehmer auf
der Überholspur oder auf der Gegenfahrbahn gefährdet hätte.