12 Abs. 2 VRV). Weder das Verkehrsaufkommen oder die Strassen- und Sichtverhältnisse, noch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer bzw. mögliche Gefahren haben es vorliegend gerechtfertigt, ein starkes Bremsmanöver durchzuführen. Die Wahrnehmung eines Radarkastens stellt keinen objektiv gerechtfertigten Grund dar, eine starke Bremsung einzuleiten und kann auch nicht mit einem von der Verteidigung geltend gemachten aufmerksamen Verhalten des Beschuldigten begründet werden (pag. 158). Es kann daher festge-