Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug mit circa 130-135 km/h. Der Zeuge fuhr mit seinem PW mit circa 100 Meter Abstand und 120 km/h hinter dem Beschuldigten. Der Beschuldigte leitete unvermittelt ein starkes Bremsmanöver ein, weil er (richtigerweise) glaubte, ein Radargerät wahrgenommen zu haben. Ein verkehrsbedingtes starkes Bremsen ist nur dann gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt oder ein Notfall vorliegt (Art. 12 Abs. 2 VRV).