Aus subjektiver Sicht müssen sowohl die beiden Erfordernisse der groben Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung einer Gefahr zumindest in Kauf genommen werden, wobei Inkaufnahme mit grober Fahrlässigkeit gleichgesetzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter um die allgemeine Gefährlichkeit seines Handelns oder Verhaltens weiss, dieses jedoch pflichtwidrig nicht in Betracht zieht (FIOLKA, a.a.O., N. 93 zu Art. 90 SVG). Zum Zeitpunkt des Geschehens waren die Strassen- und Sichtverhältnisse optimal (pag. 4-5). Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug mit circa 130-135 km/h.