BGE 122 IV 173 E. 2.d). Die erhöhte abstrakte Gefährdung zeichnet sich gegenüber der einfachen abstrakten Gefährdung durch eine Handlungsweise aus, welche typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen (WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2012, S. 61 m.w.H.). Eine konkrete Gefahr hängt zusätzlich zur Nähe des Erfolgseintritts von den gravierenden Folgen im Falle des Erfolgseintritts ab (FIOLKA, a.a.O., N. 48 zu Art. 90 SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 67 zu Art.