Der Täter muss mit seiner groben Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Personen hervorrufen oder in Kauf nehmen. Das Bundesgericht setzt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer mit einer erhöhten abstrakten Gefahr gleich. Die erhöhte abstrakte Gefahr ergibt sich aus der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (Urteil 6B_628/2014 vom 30. September 2014, E. 1.2; BGE 122 IV 173 E. 2.d).