Einerseits muss eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen und andererseits ein Hervorrufen oder Inkaufnehmen einer ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer Personen. Eine grobe Verkehrsregelverletzung liegt gemäss dem Bundesgericht vor, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet wird und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten festgestellt wird (BGE 106 IV 385 E. 4). Der Täter muss mit seiner groben Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Personen hervorrufen oder in Kauf nehmen.