14 14. Grobe Verkehrsregelverletzung durch starkes Bremsmanöver Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG setzt sich aus zwei kumulativ zu erfüllenden objektiven Merkmalen zusammen. Einerseits muss eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen und andererseits ein Hervorrufen oder Inkaufnehmen einer ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer Personen.