Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr im Anhang 9 Ziff. 2.3.4). Es kann daher nicht willkürfrei davon ausgegangen werden, dass sich im Zeitpunkt des Vorfalles ein unbestimmt höherer THC-Wert als 1.5 µg/L im Blut des Beschuldigten befand. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Blut des Beschuldigten zwar THC festgestellt wurde, jedoch der erforderliche Grenzwert nicht erreicht wurde und der Beschuldigte demnach als fahrfähig zu erachten ist. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen.