Nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG gilt als fahrunfähig, wer aufgrund von Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt (Art. 31 Abs. 2 SVG). Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn eine Substanz nach Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) im Blut des Fahrers nachgewiesen wird. Die Feststellung des Konsums erfolgt anhand eines Bluttests.