Schliesslich kam das Auto auf der Überholspur zum Stillstand, worauf der Beschuldigte das Auto selbst auf den Pannenstreifen fuhr und die Polizei anvisierte. Festzuhalten ist ausserdem, dass der Beschuldigte eine unbestimmte Menge einer THC-haltigen Substanz zu einem unbekannten Zeitpunkt vor der Anhaltung konsumiert hatte. Im Zeitpunkt des Unfalls betrug der THC-Gehalt im Blut 1.5 µg/L. IV. Rechtliche Würdigung