12 spät wahrnahm, so dass das Fahrzeug ins Schleudern geriet und schliesslich mit der Mittelleitplanke kollidierte. Der Beschuldigte hat mit seinem Bremsmanöver nicht auf eine akute Gefährdungssituation reagiert, sondern aus rein egoistischen Gründen gehandelt. Bezüglich des nachfolgenden Fahrzeugs des Zeugen ist auf dessen glaubhafte Aussagen abzustellen (pag. 8). Demnach ist davon auszugehen, dass dieser mit circa 120 km/h fuhr und einen Abstand von ungefähr 100 Metern zum Beschuldigten einhielt.