Es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall falsche und selbstbelastende Angaben gemacht haben soll. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Zeuge, also der Autofahrer, welcher sich direkt hinter ihm befand, angab, dass der Beschuldigte ihm gegenüber als Unfallgrund einen Radarkasten nannte (pag. 8). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bewusst ein starkes Bremsmanöver einleitete, da er einen Radarkasten wahrnahm und aufgrund der übersetzten Geschwindigkeit strafrechtliche Konsequenzen fürchtete. Das Bremsmanöver fiel stark aus, da er den Radarkasten erst