An dieser Stelle der Autobahn befand sich auch tatsächlich ein «SEMISTA»-Geschwindigkeitsmessgerät (pag. 3). Die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er mit normaler Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei und ein unbekanntes Objekt am Strassenrand wahrgenommen habe, überzeugen nicht und sind als reine Schutzbehauptung zu deuten. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall falsche und selbstbelastende Angaben gemacht haben soll.