Unklar sind jedoch die Umstände, welche zum Bremsmanöver führten. Diesbezüglich kann nach Ansicht der Kammer ohne weiteres auf die glaubhaften und tatnahen Angaben des Beschuldigten abgestellt werden, wonach er das Bremsmanöver einleitete, da er mit übersetzter Geschwindigkeit auf dem Normalstreifen einen Radarkasten wahrgenommen habe (pag. 6). An dieser Stelle der Autobahn befand sich auch tatsächlich ein «SEMISTA»-Geschwindigkeitsmessgerät (pag. 3).