158 ff.). 11.2.2 Würdigung durch die Kammer Dem Vorbringen des Beschuldigten, das Bremsmanöver bzw. die darauffolgende Kollision gründen auf einem Defekt des ABS, ist nicht zu folgen. Bereits mit dem Berichtsrapport (pag. 9 ff.) konnte die Vermutung des Beschuldigten widerlegt werden. Das Auto insgesamt sowie insbesondere die Bremsen befanden sich in einem einwandfreien Zustand. Das ABS bzw. ein Bauteil des ABS wurde gemäss Angaben des Experten erst infolge des Unfalles beschädigt (pag. 10). Es gibt keinen Anhaltspunkt, welcher an dieser Folgerung Zweifel aufkommen liesse.