In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei daher davon auszugehen, dass das ABS bereits vor dem Unfall nicht funktioniert habe und Unfallursache gewesen sei. Eine unkontrollierte und übermässige Lenkbewegung sei weder tatsächlich erfolgt noch angeklagt, sie könne daher nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sein. Der nachfolgende Fahrzeugführer sei zu keinem Zeitpunkt in Gefahr gewesen, da er circa 100 Meter Abstand gewahrt habe (pag. 158 ff.).