11.2.1 Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte bringt vor oberer Instanz vor, dass er am Strassenrand ein unbestimmtes Objekt wahrgenommen und reflexartig stark abgebremst habe. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund eines Defekts des ABS (Antiblockiersystem) zur Kollision mit der Mittelleitplanke gekommen sei. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei daher davon auszugehen, dass das ABS bereits vor dem Unfall nicht funktioniert habe und Unfallursache gewesen sei.