Ebenso wenig ist der Schlussfolgerung, wonach beim Beschuldigten eine Fahrunfähigkeit vorgelegen habe, ohne Weiteres zu folgen. Bei dieser Folgerung handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, welche durch das Gericht vorzunehmen ist. Bezüglich der Wahrnehmungen des unruhigen, angetriebenen und euphorischen Zustandes durch die Polizei sowie durch die untersuchende Person ist festzuhalten, dass bei einem gerade vorgefallenen Autounfall auf der Autobahn ein solcher Zustand nicht weiter verwunderlich ist.