Demnach hat als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte positiv auf Cannabinoide getestet wurde und der ärztliche festgestellte THC-Wert 1.5 µg/L betrug (pag. 21). Die Ärzte hielten zudem fest, dass mittlere Beeinträchtigungen wegen Betäubungsmittelkonsums wie geweitete Pupillen, verzögerte Lichtreaktion der Pupillen, angetriebenes Verhalten, euphorische Stimmung und gerötetes Nasenseptum festgestellt werden konnten. Gemäss Gutachten könnten diese festgestellten Auffälligkeiten auf einen zeitnahen Cannabiskonsum zurückgeführt werden, wobei der Abbau des Cannabis nicht beziffert werden könne.