11. Würdigung der Beweise 11.1 Beweiswürdigung bezüglich Fahrens in fahrunfähigem Zustand bzw. Konsum von Betäubungsmitteln Zunächst einmal ist festzuhalten, dass auf das forensisch-toxikologische Gutachten vom 6. August 2014 abgestellt werden kann (pag. 19 ff.). Demnach hat als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte positiv auf Cannabinoide getestet wurde und der ärztliche festgestellte THC-Wert 1.5 µg/L betrug (pag.