10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und eingehend sowie zutreffend erläutert. Es kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung (pag. 103 ff., S. 7-13 der Entscheidbegründung) verwiesen werden, jedoch nur soweit die Vorinstanz die Beweismittel erläutert und nicht in Bezug auf deren Würdigung. - Unfallaufnahmeprotokoll vom 29. Juli 2014 und Anzeigerapport vom 24. September 2014; - Berichtsrapport des unfalltechnischen Dienstes UTD vom 9. August 2014; -