8. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 29. Juli 2014 mit seinem G.________ auf der C.________ von D.________ Richtung E.________ unterwegs war. Nach einem durch ihn eingeleiteten Bremsmanöver wurde das Auto instabil, schleuderte, gelangte auf die Überholspur und kollidierte schliesslich frontal mit der Mittelleitplanke. Das Auto drehte nach der ersten Kollision um die eigene Achse und kollidierte noch ein zweites Mal mit der Mittelleitplanke. Das Fahrzeug kam schliesslich auf der Überholspur zum Stillstand.