Die entsprechenden Bemerkungen im Zusatzblatt zum Unfallprotokoll (pag. 7) sind daher vorliegend nicht verwertbar. Hingegen ist anzumerken, dass dies nicht für die Resultate des Bluttests zu gelten hat, welcher in Folge des positiven Drogenschnelltests angeordnet wurde. Hier sind keine Gründe für eine Nichtverwertbarkeit ersichtlich. Die Polizei ist berechtigt, im Falle eines entsprechenden Verdachts einen Drogenschnelltest durchzuführen und anschliessend eine Blutuntersuchung anzuordnen. Sie ist nicht auf entsprechende Aussagen der beschuldigten Person angewiesen.