9 Art. 141 Abs. 2 grundsätzlich Erfordernis für die Verwertbarkeit der Aussage (NÄPFLI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 76). Diesen Ausführungen ist zu folgen. Nicht ordnungsgemäss protokollierte Aussagen der beschuldigten Person sind aufgrund der Verletzung von Gültigkeitsvorschriften nicht zu verwerten. Die entsprechenden Bemerkungen im Zusatzblatt zum Unfallprotokoll (pag. 7) sind daher vorliegend nicht verwertbar.