Werden Formvorschriften verletzt, ist jeweils zu prüfen, ob eine Ordnungs- oder eine Gültigkeitsvorschrift missachtet wurde. Eine Ordnungsvorschrift ist, weil sie untergeordnete Interessen der Verfahrensbeteiligten schützt, dispositiver Natur. Dies führt dazu, dass deren Missachtung die Wirksamkeit einer Handlung nicht beeinflusst oder der Mangel innerhalb einer Nachfrist behoben werden kann. Demgegenüber schützt eine Gültigkeitsvorschrift grundlegende Verfahrensrechte mit der Folge, dass deren Verletzung die fehlerhafte Prozesshandlung «nichtig, d.h. unbeachtlich» macht.