Aus dem Protokoll ergibt sich zwar, dass die Rechtsmittelbelehrung des Beschuldigten vor 18.45 Uhr stattgefunden hatte, der Drogenschnelltest um 19.25 Uhr durchgeführt wurde, und die Angaben des Beschuldigten bezüglich des Konsums im Anschluss an den Drogenschnelltest erfolgt sein sollten (pag. 6 f.). Aufgrund der Tatsache, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht protokolliert und durch diesen unterzeichnet wurden, ist von einer Verletzung der Protokollierungsvorschriften auszugehen. Werden Formvorschriften verletzt, ist jeweils zu prüfen, ob eine Ordnungs- oder eine Gültigkeitsvorschrift missachtet wurde.