Das durch die Polizei erstellte Unfallaufnahmeprotokoll (vgl. pag. 5 f.) wurde ordnungsgemäss erstellt. Die Aussagen des Beschuldigten wurden nach der Rechtsmittelbelehrung aufgeführt und sowohl durch den Polizisten als auch durch den Beschuldigten unterzeichnet. Insofern wurden die Protokollierungsvorschriften eingehalten, was denn auch durch den Beschuldigten nicht bestritten wird. Das Unfallaufnahmeprotokoll enthält keine Angaben des Beschuldigten zum angeblichen Konsum von Betäubungsmitteln (pag.