8 digte habe einige Züge eines Joints geraucht, gründe, unverwertbar. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch nicht belehrt worden sei, weswegen auch in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO eine Unverwertbarkeit dieser Aussage bestehen würde (pag. 162 f.). Zunächst einmal ist festzuhalten, dass nach Ansicht der Kammer auch die Frage der Verwertbarkeit dieses Beweismittels vorliegend nicht von Bedeutung ist.