Bezüglich der im Zusatzblatt zum Unfallprotokoll (pag. 7) enthaltenen angeblichen Aussage des Beschuldigten, er habe vor zwei Tagen das letzte Mal einen Joint geraucht, führt die Verteidigung aus, dass diese Notiz nicht auf einem Einvernahmeprotokoll gründe und durch den Beschuldigten auch nicht unterzeichnet worden sei, blosse Aktennotizen über Äusserungen des Beschuldigten seien ungültig und könnten im Strafprozess nicht verwertet werden. Demzufolge sei auch das Protokoll des IRM vom 29. Juli 2014, welches auf der Angabe der Polizei, der Beschul-