Dieser Test bzw. das Resultat wurde durch die Verteidigung zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen. Den Beobachtungen der Polizei bzw. den eigenen Angaben der beschuldigten Person, welche in diesem Protokoll festgehalten sind, kommen nach Ansicht der Kammer vorliegend mit Blick auf den Bluttest als objektives Beweismittel keine eigenständige Bedeutung zu. Dass auf die im Polizeiprotokoll festgehaltenen Angaben der beschuldigten Person exakt abgestellt werden muss, ist allenfalls im Falle von Alkoholkonsum denkbar, da diesfalls u.U. Rückrechnungen erfolgen müssen.