Im vorliegenden Polizeiprotokoll wurde eine Korrektur angebracht, wobei unklar ist, ob diese nachträglich oder bereits während dem Verfassen des Protokolls erfolgte. Dies ist jedoch vorliegend nach Ansicht der Kammer ohnehin irrelevant. Das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit etc. dient im Wesentlichen als Grundlage zur Auftragsvergabe eines Bluttests. Es wird ausschliesslich durch den anwesenden Polizisten ausgefüllt und enthält – zumindest was den hier zur Diskussion stehenden Abschnitt «Beobachtungen bei der Person» anbelangt – lediglich subjektive Wahrnehmungen des Polizisten. Das Polizeiprotokoll ist denn auch nicht durch die betroffene Person zu unterzeichnen.