Im Strafverfahren herrscht die Dokumentationspflicht. Dies bedeutet, dass alle prozessual relevanten Vorgänge von der betreffenden Behörde in geeigneter Form festgehalten werden und die Aufzeichnungen in die Strafakten Eingang finden (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5). Protokollierungsvorschriften gelten für das polizeiliche Ermittlungsverfahren bis hin zu den Verhandlungen vor Rechtsmittelinstanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.3). Im vorliegenden Polizeiprotokoll wurde eine Korrektur angebracht, wobei unklar ist, ob diese nachträglich oder bereits während dem Verfassen des Protokolls erfolgte.