7 fall nachträglich korrigiert (vgl. pag. 15 unten). Diese Korrektur sei weder mit dem Kürzel des Protokollierenden versehen noch durch den Beschuldigten unterzeichnet worden, weswegen eine Verletzung der Protokollierungsvorschriften und damit eine Unverwertbarkeit dieses Beweises vorliegen würde (pag. 154). Alle Verfahrenshandlungen, Aussagen der Parteien oder mündliche Entscheidungen der Behörden sind zu protokollieren (Art. 76 Abs. 1 StPO). Im Strafverfahren herrscht die Dokumentationspflicht.