Auch bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist damit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz sowohl bezüglich der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung als auch bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht verletzt ist. 7. Verletzung Protokollierungsvorschriften Der Beschuldigte macht geltend, die Polizei habe im Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit etc. die Einstufung seines Verhaltens im Anschluss an den Un-