2015, N. 34 zu Art. 55 SVG). Daher ist es nicht möglich die genaue Menge der konsumierten Substanz zu eruieren. Ebenso wenig ist es möglich, den Zeitpunkt und Ort des Konsums zu ermitteln. Diese Angaben müssen jedoch in der Anklageschrift bzw. im Strafbefehl nicht enthalten sein, damit der Beschuldigte seine Verteidigung angemessen wahrnehmen kann. Auch bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist damit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen.