Zur Konsumation der unbestimmten Menge THC-haltiger Substanzen kann angemerkt werden, dass im Strafbefehl festgehalten ist, wann die dem Beschuldigten vorgeworfene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgestellt wurde: «bzw. festgestellt am 29.07.2014» (pag. 63). Zudem wird der Wirkstoff des Betäubungsmittels, welcher der Beschuldigte konsumiert haben soll, aufgeführt (THC). Dies genügt den Anforderungen, welche an die Anklage zu stellen sind. Bei Cannabis besteht eine lange Halbwertszeit und ein grosser Unterschied an Einfluss und Nachweiszeit (WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 34 zu Art.