Seine Aussagen im Anzeigerapport (pag. 6) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 86, Zeilen 11 ff.) zeigen denn auch, dass er Kenntnis des Gegenstands des Verfahrens hatte. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist unter diesen Umständen bezüglich des Vorwurfes der groben Verkehrsregelverletzung nicht ersichtlich. Zur Konsumation der unbestimmten Menge THC-haltiger Substanzen kann angemerkt werden, dass im Strafbefehl festgehalten ist, wann die dem Beschuldigten vorgeworfene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgestellt wurde: «bzw. festgestellt am 29.07.2014» (pag.