SR 741.01) hervorgehe (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 6.4.2). Im Strafbefehl ist festgehalten, dass der Beschuldigte mit der groben Verletzung der Verkehrsregeln eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen habe (pag. 63). Aus der Anklage ergeht damit, dass dem Beschuldigten eine vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen wird. Der Vorwurf in der Anklageschrift ist deutlich umschrieben, so dass der Beschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird. Seine Aussagen im Anzeigerapport (pag. 6) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag.