Auch bezüglich des subjektiven Tatbestands ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Das Bundegericht hat diesbezüglich festgehalten, dass sich die Umschreibung des subjektiven Tatbestands zwanglos aus der Schilderung des Anklagesachverhalts ergebe und er weiter auch aus der Umschreibung entsprechend dem Straftatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) hervorgehe (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 6.4.2).