6 welche in der Anklage nicht erwähnt sind, solange der angeklagte Sachverhalt inhaltlich nicht verlassen wird. Die normativen Schlussfolgerungen, welche aus dem Sachverhalt gezogen werden, sind Rechtsfragen, die losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu beantworten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2). Auch bezüglich des subjektiven Tatbestands ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen.