Nach Ansicht der Kammer ist diese Umschreibung im Strafbefehl mit Blick auf den Anklagegrundsatz ausreichend. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die erhöhte abstrakte Gefährdung nicht genau umschrieben sein muss. Ein Schuldspruch, welcher die erhöhte abstrakte Gefährdung alleine aufgrund des beschriebenen Sachverhalts bejaht, verletzt den Anklagegrundsatz nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_457/2014 von 13. Februar 2015 E. 2.5). Zur Begründung einer erhöhten abstrakten Gefahr dürfen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch Elemente herangezogen werden,