Der angeklagte Sachverhalt ist damit genügend umschrieben. Es finden sich im Strafbefehl keine Angaben, dass die Kollision – wie von der Vorinstanz festgehalten (pag. 111, S. 15 der Entscheidbegründung) – die Folge einer übermässigen und unkontrollierten Lenkbewegung sei. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist diese Annahme nicht beachtlich. Im Strafbefehl ist zudem festgehalten, dass der Beschuldigte durch das starke Bremsmanöver eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen haben soll. Nach Ansicht der Kammer ist diese Umschreibung im Strafbefehl mit Blick auf den Anklagegrundsatz ausreichend.