Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf die genaue Nennung der objektiv schweren Verkehrsregelverletzung sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Geschehen, welches im Strafbefehl unter 1) b) festgehalten wird, beschreibt den Tatablauf. Es ist ersichtlich, dass im starken und unbegründeten Bremsmanöver auf der Autobahn die unsachgemässe Bedienung des Fahrzeugs und damit die dem Beschuldigten vorgeworfene grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu sehen ist. Die Kollision stellt demnach eine Folge dieses unsachgemässen Bremsmanövers dar. Der angeklagte Sachverhalt ist damit genügend umschrieben.