O., N. 43 zu Art. 9 StPO). Sowohl die Partei als auch das Gericht müssen die Straftaten, welche der beschuldigten Person vorgeworfen werden, eindeutig und sofort erkennen können. Mithin muss die Anklageschrift hinreichend präzise formuliert sein (BGE 116 Ia 458, BGE 120 IV 353 ff., Urteil des Bundesgerichts, 6B_590/2012 vom 12. März 2012 E. 5. m.w.H.). Vorliegend stellt der Strafbefehl vom 14. April 2015 (pag. 63) die Anklage gegen den Beschuldigten dar. Es wird dabei unter dem Titel «Sachverhalt» Folgendes festgehalten: «1) a) A.________ führte den vorgenannten Personenwagen, obwohl er zufolge vorgängigen Konsums von THC-haltigen Substanzen fahrunfähig war.